Darf die Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?

Bei einem Haftpflichtschaden nein. Als Geschädigter dürfen Sie nach der Rechtsprechung des BGH einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben. Schadenmanagement-Angebote müssen Sie nicht annehmen. Anders ist es in der Kaskoversicherung, dort gelten Ihre Versicherungsbedingungen. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige über die erforderliche Qualifikation verfügt und marktübliche Honorare berechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Haftpflichtschäden haben Sie das Recht auf freie Gutachterwahl.
  • Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen Gutachter vorschreiben.
  • In der Kaskoversicherung gelten Ihre eigenen Versicherungsbedingungen.

Freie Gutachterwahl bei Haftpflichtschäden

Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kann Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) ausdrücklich bestätigt und in späteren Urteilen bekräftigt. Das Recht auf freie Gutachterwahl ist ein wichtiger Bestandteil des Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB.

Schadenmanagement: Sie müssen nicht zustimmen

Viele Versicherungen bieten über sogenannte Schadenmanagement-Firmen an, sich um die Schadensabwicklung zu kümmern. Diese Dienstleister arbeiten für die Versicherung und nicht für Sie als Geschädigten.

Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen. Sie dürfen weiterhin Ihren eigenen Sachverständigen beauftragen und müssen nicht befürchten, dass dadurch Ihre Ansprüche gefährdet werden.

Gutachter der gegnerischen Versicherung

Häufig möchte die gegnerische Versicherung ebenfalls ein Gutachten erstellen lassen oder einen eigenen Gutachter das Fahrzeug besichtigen lassen. Sie müssen diesen Gutachter nicht in Ihre Wohnung oder auf Ihr Grundstück lassen.

Die Versicherung hat aber ein berechtigtes Interesse daran, den Schaden zu prüfen. Verweigern Sie jede Besichtigung, kann das Ihre Ansprüche gefährden. In der Praxis wird meist eine Besichtigung an einem neutralen Ort (Werkstatt, Abschleppplatz) vereinbart.

Qualifikation des Gutachters

Die freie Gutachterwahl bedeutet nicht, dass Sie irgendjemanden beauftragen können. Der Sachverständige muss über die erforderliche Qualifikation verfügen. Die Rechtsprechung verlangt:

  • Fachliche Kompetenz im Bereich Kraftfahrzeugbewertung
  • Objektivität und Unparteilichkeit
  • Keine erkennbar überhöhten Honorare

Der BGH hat 2024 bestätigt, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko auch für Sachverständigenkosten gelten (Az. VI ZR 280/22). Das bedeutet: Wenn der Gutachter überhöhte Kosten verlangt und sich die Kosten hat abtreten lassen, kann er sich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen.

Kaskoschaden: Andere Regeln

Bei einem Kaskoschaden (eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung) gelten die Bedingungen Ihrer eigenen Versicherung. In der Regel prüft hier der Versicherer selbst den Schaden oder beauftragt einen Gutachter.

Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB). Viele Versicherungen sehen ein Sachverständigenverfahren vor, wenn Sie mit der Schadenshöhe nicht einverstanden sind.

Schadensart Gutachterwahl Rechtsgrundlage
Haftpflichtschaden (unverschuldet) frei § 249 BGB, BGH VI ZR 67/06
Haftpflichtschaden (Teilschuld) frei wie oben
Kaskoschaden nach Versicherungsbedingungen AKB

Sachverständigenverfahren bei Kaskoschäden

Wenn Sie mit der Schadenshöhe Ihres Kaskoversicherers nicht einverstanden sind, können Sie nach den meisten Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren verlangen. Dabei benennen beide Seiten Gutachter, die gemeinsam die Schadenshöhe ermitteln.

Die Kosten dieses Verfahrens werden je nach Ausgang zwischen Ihnen und der Versicherung aufgeteilt. Gibt der Gutachter Ihnen recht, trägt die Versicherung die Kosten. Stellt sich heraus, dass die Versicherung richtig lag, müssen Sie die Kosten tragen.

Was das für Sie bedeutet

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden):

  • Sie dürfen einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen.
  • Die Versicherung kann Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben.
  • Schadenmanagement-Angebote müssen Sie nicht annehmen.

Bei einem Kaskoschaden:

  • Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen.
  • In der Regel begutachtet der Versicherer selbst oder beauftragt einen Gutachter.
  • Bei Streit über die Schadenhöhe können Sie ein Sachverständigenverfahren verlangen.

Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihre Rechte prüft und Sie berät.

Häufige Fragen

Muss ich den Gutachter der Versicherung ins Haus lassen?

Nein, bei einem Haftpflichtschaden nicht. Sie sind nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zu akzeptieren. Sie dürfen Ihren eigenen Sachverständigen beauftragen.

Was ist Schadenmanagement der Versicherung?

Schadenmanagement sind Dienstleister, die für Versicherungen arbeiten und versuchen, Geschädigte zu betreuen. Sie müssen deren Angebot nicht annehmen und dürfen Ihren eigenen Gutachter wählen.

Was passiert bei einem Kaskoschaden?

Bei Kaskoschäden gelten Ihre eigenen Versicherungsbedingungen. In der Regel lässt der Versicherer den Schaden durch einen eigenen oder beauftragten Gutachter prüfen.

Kann die Versicherung die Kosten kürzen?

Ja, wenn die Gutachterkosten erkennbar überhöht sind. Nach BGH-Rechtsprechung müssen die Kosten marktüblich und angemessen sein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. BGH VI ZR 67/06 (Freie Gutachterwahl)
  2. BGH VI ZR 280/22 (Sachverständigenrisiko)

Aktualisiert am

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